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Deutschland
Reisepaß/Visum
| | Paß erforderlich | Visum erforderlich | Rückreiseticket erforderlich | | Deutschland | - | - | - | | Österreich | 1 | Nein | Nein | | Schweiz | 1 | Nein | Nein | | Andere EU-Länder | 1 | Nein | Nein | Einreisebestimmungen können sich kurzfristig ändern. Bitte erkundigen Sie sich im Zweifelsfall vor der Abreise bei der zuständigen konsularischen Vertretung. |
Anmerkung: Die Bundesrepublik Deutschland ist Unterzeichner und Anwender des Schengener Abkommens.
REISEPASS: Allgemein erforderlich, muß noch mindestens 3 Monate über den Aufenthalt hinaus gültig sein.
[1] Ausgenommen sind Staatsangehörige folgender Länder, die mit einem gültigen Personalausweis einreisen können:
(a) Österreich, übrige EU-Länder und Schweiz;
(b) Andorra, El Salvador, Island, Liechtenstein, Monaco und Norwegen.
Anmerkung: (a) Nicht anerkannt werden somalische Reisepässe, die nach dem 31. Januar 1991 ausgestellt wurden und irakische Reisepässe, die nach dem 9. April 2003 ausgestellt wurden. (b) Staatsangehörige aller Länder, die in der Bundesrepublik Deutschland Arbeit aufnehmen, müssen im Besitz eines gültigen Reisepasses sein.
Einreise mit Kindern:
Österreicher: Personalausweis oder Kinderausweis für Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr (Lichtbild nicht nötig) oder Eintragung des Kindes in den elterlichen Reisepaß oder eigener Reisepaß.
Schweizer: Personalausweis oder Kinderausweis für Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr (Lichtbild nicht nötig) oder Eintragung des Kindes in den elterlichen Reisepaß oder eigener Reisepaß.
Anmerkung: Für die Kinder gelten jeweils die gleichen Visumbestimmungen wie für ihre Eltern.
VISUM: Allgemein erforderlich, ausgenommen sind Staatsbürger folgender Länder für einen Aufenthalt von bis zu 3 Monaten:
(a) Österreich, übrige EU-Länder und Schweiz;
(b) Andorra, Argentinien, Australien, Bolivien, Brasilien, Brunei, Bulgarien, Chile, Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Hongkong (China), Island, Israel, Japan, Kanada, Korea (Süd), Kroatien, Liechtenstein, Macau (China), Malaysia, Mexiko, Monaco, Neuseeland, Nicaragua, Norwegen, Panama, Paraguay, Rumänien, San Marino, Singapur, Uruguay, USA, Vatikanstadt und Venezuela;
(d) Staatsangehörige aller nicht aufgeführten Länder, die eine gültige Aufenthaltsgenehmigung für ein Schengen-Land besitzen.
Transit: Transitreisende, die innerhalb von 24 Std. weiterreisen, den Transitraum nicht verlassen und über gültige Dokumente für die Weiterreise verfügen, benötigen kein Transitvisum. Diese Regelung gilt nicht für Staatsbürger bestimmter Länder. Weitere Informationen sind bei den konsularischen Vertretungen erhältlich.
Anmerkung: Staatsbürger aus Angola, Gambia, Jordanien, Libanon, Sudan und Syrien benötigen immer ein Transitvisum, auch wenn sie mit dem gleichen Flugzeug weiterreisen.
Visaarten: Einreise-, Transitvisum und Aufenthaltsgenehmigung. Auskünfte erteilt die zuständige konsularische Vertretung (s. Adressen).
Visagebühren: Anfragen an die Konsularabteilung der Botschaft (s. Adressen).
Anmerkung: Staatsangehörige von visumpflichtigen Ländern müssen vor der Einreise in den Schengenraum ein Schengenvisum beantragen. Dies wird nur bei der zuständigen konsularischen Vertretung des Landes, in dem die Person ihren dauerhaften Wohnsitz hat, ausgestellt. Deshalb werden bei der deutschen Vertretung in Österreich Visa nur mehr in Individualfällen ausgestellt.
Gültigkeitsdauer: Einreisevisum: für ein- und mehrmalige Einreise, bis zu 3 Monaten ohne Erwerbstätigkeit. Flughafentransitvisum: von der Nationalität abhängig; bis zu maximal 5 Tage für ein- oder mehrmalige Einreise. Transitvisum (über Landweg): maximal 5 Aufenthaltstage bei ein- oder mehrmaliger Einreise.
Antragstellung: Zuständige konsularische Vertretung (s. Adressen).
Unterlagen: Seit Inkrafttreten des Schengener Abkommens treten nur Individualfälle auf, es gibt deshalb keine einheitliche Regelung. Nähere Angaben von der zuständigen konsularischen Vertretung (s. Adressen).
Bearbeitungszeit: Von der Nationalität abhängig, u. U. bis zu 2 Wochen.
Aufenthaltsgenehmigung: Visumpflichtige Staatsbürger müssen die Aufenthaltsgenehmigung vorab bei den deutschen Auslandsvertretungen beantragen. Staatsangehörige folgender Länder müssen beim zuständigen Ausländeramt in Deutschland innerhalb von 3 Monaten nach Einreise eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen, wenn sie sich länger als 3 Monate im Land aufhalten möchten: alle EU-Länder, Australien, El Salvador, Honduras, Island, Israel, Japan, Kanada, Liechtenstein, Neuseeland, Norwegen, San Marino, Schweiz und USA.
Arbeitserlaubnis: Antrag muß im Land selber gestellt werden, Voraussetzung ist eine Aufenthaltsgenehmigung. Mit einer Bearbeitungsdauer von 6-10 Wochen muß gerechnet werden, da die Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde eingeholt werden muß. Für Staatsangehörige der EU- und EFTA-Länder sowie von Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland und den USA gelten Ausnahmeregelungen.
Einreise mit Haustieren:
Vögel aus allen Ländern benötigen eine Einfuhrgenehmigung. Davon ausgenommen sind Sittiche und bis zu 3 Papageien, die keine Einfuhrgenehmigung benötigen, wenn pro Tier ein Gesundheitszeugnis vorliegt, das bei der Einreise nicht älter als 10 Tage ist und aus dem hervorgeht, daß das Tier in den letzten 30 Tagen vor der Einreise keine Krankheiten hatte.
Hunde, Katzen und Frettchen aus EU-Ländern benötigen seit dem 3. Juli 2004 einen Heimtierausweis (pet pass) und müssen entweder mit einer deutlich erkennbaren Tätowierung gekennzeichnet sein oder als Kennung einen implantierten Mikrochip am Hals tragen. Aus dem Heimtierausweis muß hervorgehen, daß bei dem Tier eine gültige Tollwutimpfung, ggf. eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut, vorgenommen wurde.
Bis zum 1. Oktober 2004 gelten folgende Übergangsregelungen:
- entweder kann der internationale Impfpaß verwendet werden, wenn die Tollwutimpfung vor dem 1. Oktober 2004 durchgeführt wurde und wenn der internationale Impfpaß mit dem Heimtierausweis gleichwertige Bestimmungen aufweist. Eine Kennzeichnung der Tiere ist ebenfalls erforderlich.
- oder die bisher gültige einzelstaatliche Vorschrift ist gültig (siehe unten).
Für Hunde, Katzen und Frettchen aus tollwutfreien Drittstaaten (z.B. Schweiz, Andorra, Island, Liechtenstein, Norwegen und Vatikanstadt) kann ebenfalls der Heimtierausweis (pet pass), der eine gültige Tollwutimpfung bestätigt, für die Einfuhr benutzt werden.
Für Hunde, Katzen und Frettchen aus allen übrigen Ländern gilt die folgende Vorschrift:
Für jedes Tier (Hunde, Katzen und Frettchen) mit einem Alter von über 12 Wochen muß in einem Gesundheitszeugnis eine Tollwutschutzimpfung nachgewiesen werden, die mindestens 30 Tage und längstens 12 Monate - bei Wiederholungsimpfungen längstens 12 Monate nach vorausgegangener Tollwutschutzimpfung - vor der Einreise durchgeführt wurde.
Wiedereinreisebedingungen nach Deutschland:
Bei der Rückreise aus EU-Ländern und Norwegen fordert der deutsche Zoll Heimtierausweis, implantierten Mikrochip oder Tätowierung und Tollwut-Impfung. Bei der Rückreise aus tollwutgefährdeten Drittländern wie z.B. die Türkei, Bulgarien, Rußland und Tunesien ist zusätzlich eine Bescheinigung vorzulegen, daß das Tier vor der Ausreise auf Tollwut-Antikörper untersucht wurde.
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